Sicherer Eigenanbau im Fokus: Eine juristische Betrachtung aus der Perspektive der Staatsanwaltschaft

Das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (KCanG) hat uns zweifellos neue Freiheiten gebracht, doch gleicht die juristische Landschaft derzeit noch einem unkartierten Terrain, auf dem sich erst durch künftige Gerichtsurteile feste Pfade bilden werden.

Ein bemerkenswerter Beitrag eines Staatsanwaltes, der kürzlich in Fachkreisen für Aufsehen sorgte, beleuchtet die aktuelle Rechtslage nicht durch die rosarote Brille des Konsumenten, sondern durch die pragmatische und oft strenge Linse der Strafverfolgungsbehörden. Da es bislang kaum gefestigte Rechtsprechung gibt, ist es für jeden von uns, der den sicheren Eigenanbau zu Hause praktiziert, von essenzieller Bedeutung, die Gesetze zunächst eher restriktiv auszulegen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Wir müssen uns bewusst machen, dass Cannabis grundsätzlich verboten bleibt, sofern keine expliziten Erlaubnistatbestände – wie etwa der Besitz von bis zu 50 Gramm im privaten Raum – greifen. Diese Feinheit ist entscheidend, denn sie suggeriert, dass im Zweifel der Verbotscharakter des Gesetzes die juristische Interpretation dominieren könnte.

Ein besonders perfider Fallstrick lauert im Übergang von der lebenden Pflanze zum geernteten Produkt. Während der Gesetzgeber uns den Besitz von drei lebenden Pflanzen gestattet, unabhängig von deren Größe oder Ertragspotenzial, ändert sich der rechtliche Status im Moment der Ernte drastisch.

Eine lebende Pflanze zählt nicht zur Besitzobergrenze von 50 Gramm Trockengewicht, doch sobald die Schere angesetzt wird und die Pflanze ihren Lebenszyklus beendet, verwandelt sie sich juristisch in Besitz.

Wer nun eine prächtige Outdoor-Pflanze vollständig erntet, könnte sich theoretisch in derselben Sekunde strafbar machen, da die nasse Biomasse – die laut Gesetzestext vollständig als Cannabis definiert wird – die zulässigen Grenzwerte sprengt. Ein vorsichtiger Staatsanwalt könnte hier argumentieren, dass der Gärtner die Überschreitung der Menge billigend in Kauf genommen hat.

Die Empfehlung lautet daher, die Ernte sukzessive durchzuführen, also nur Teile der Pflanze zu ernten und zu trocknen, während der Rest lebendig bleibt, um so stets im legalen Korridor zu verbleiben.

Zudem müssen die Pflanzen vor dem Zugriff Dritter geschützt werden. Die allgemeine Empfehlung ist, ein günstiges Vorhängeschloss zu besorgen und damit das Zelt zu verschließen.

Auch beim Thema Vermehrungsmaterial und Weiterverarbeitung ist juristisches Fingerspitzengefühl gefragt. Zwar dürfen wir theoretisch unbegrenzt viele Stecklinge besitzen, doch sobald diese eingepflanzt werden, gelten sie als Setzlinge und somit als Pflanzen, wodurch das Limit von drei Stück aktiviert wird. Die Weitergabe von Stecklingen außerhalb von Anbauvereinigungen wie unserem WeedGras e.V. ist besonders heikel, da die Rechtslage für Privatpersonen sehr unklar ist. Derzeit muss dringend davon abgeraten werden, Stecklinge im privaten Kreis zu tauschen oder gar zu verkaufen.

Bei der Extraktion ist ähnliche Vorsicht geboten. Während die mechanische Gewinnung von Haschisch (beispielsweise durch Sieben) vom Gesetzgeber toleriert wird, ist die chemische Extraktion strikt untersagt. Da die Grenzen hier fließend sind und der Gesetzestext Interpretationsspielraum lässt, sollte man im häuslichen Umfeld von komplexen Verarbeitungsmethoden absehen, um nicht ungewollt den Tatbestand der illegalen Herstellung zu erfüllen.

In Summe gilt: Genießt die neue Freiheit, aber agiert mit Bedacht und Weitsicht, bis die Gerichte für mehr Klarheit gesorgt haben.

Liebe Grüße

Euer WeedGras

Quellen:

https://old.reddit.com/r/germantrees/comments/1eoyfkl/sicherer_anbau_das_kcang_aus_sicht_eines

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