Satzung WeedGras
Die Hausordnung und Beitragsordnung finden Ihr im Anschluss an die Satzung am Ende der Seite jeweils als PDF-Datei.
Präambel:
Anbauvereinigungen sind Vereine von Cannabisnutzern, die ihren gemeinschaftlichen Eigenanbau gemeinschaftlich organisieren. Ziel des Vereins ist die Gründung und der legale Betrieb einer solchen Anbauvereinigung im Rahmen des Cannabisgesetz (CanG).
Die Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder sind daher der gemeinschaftlicher Eigenanbau, die Weitergabe von Konsumcannabis und Vermehrungsmaterial und die sachbezogene Information unserer Mitgliedern.
Der Verein befürwortet eine strikte Qualitätskontrolle des angebauten Cannabis, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Konsumenten zu gewährleisten. Dementsprechend soll im Verein angebautes Konsumcannabis frei von Schadstoffen wie Pestiziden, Schwermetallen und Schimmelpilzen sein.
Der Verein verpflichtet sich zur strikten Einhaltung aller relevanten Gesetze und Verordnungen, die den Anbau und die Abgabe von Cannabis regeln. Dazu gehören insbesondere das Cannabisgesetz (CanG) und die Jugendschutzbestimmungen. Der Verein wird sich aktiv über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen informieren und seine Aktivitäten entsprechend anpassen. Der Verein unterstützt zudem die Etablierung und strikte Einhaltung eines modernen und wissenschaftlich fundierten Jugendschutzkonzepts.
Der Verein fördert ein friedliches und gleichberechtigtes Miteinander und strebt ein möglichst umweltverträgliches Wirtschaften an. Faschismus, Rassismus, Antisemitismus, Sexismus und andere menschenverachtende Ideologien haben im Verein keinen Platz.
Der Verein beteiligt sich aktiv am politischen Diskurs über die Legalisierung von Cannabis und setzt sich für eine sachliche und evidenzbasierte Debatte ein.
Der Verein begrüßt als Mitglieder nicht nur Konsumenten, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Konsumenten und Gesellschaft interessiert sind.
In diesem Sinne gibt sich der Verein WeedGras seine Satzung.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen WeedGras.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 49356 Diepholz.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Die Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder setzen sich nach den Vorgaben des CanG wie folgt zusammen:
• Gemeinschaftlicher Eigenanbau von Konsumcannabis im Rahmen des CanG
• Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an unsere Mitglieder zum Eigenkonsum
• Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an unsere Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen
• Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung im Zuge der allgemeinen Aufklärung aller unserer Mitglieder, aber auch als Beitrag zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz und um unsere Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand ein Mitglied zum Präventionsbeauftragten.
§3 Erlaubnispflicht
1. Der Vereinszweck ist erlaubnispflichtig und wird nur nach Erhalt und während der Gültigkeitsdauer der behördlichen Erlaubnis ausgeübt.
2. Der Vorstand bzw. Vertretungsberechtigte werden die entsprechende Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen sowie rechtzeitig vor Ablauf deren Verlängerung sicherstellen.
3. Der Vorstand trägt dafür Sorge, dass alle gesetzlichen Vorschriften, die zur Erlaubnisfähigkeit notwendig sind, bei Antragstellung vorliegen.
4. Die Erlaubnis kann und wird nicht an Dritte übertragen.
5. Bei vollständiger oder teilweiser Versagung oder Entzug der Erlaubnis trägt der Vorstand dafür Sorge, dass die Versagungsgründe unverzüglich behoben werden. Im Falle der dauerhaften, endgültigen und vollständigen Versagung der Erlaubnis, wird der Verein nach den hierin niedergelegten Vorschriften aufgelöst.
§4 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention
1. Der Vorstand benennt ein Mitglied als Präventionsbeauftragten, um einen umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz sicherzustellen und um die Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten.
2. Der Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts ein und stellt dessen Umsetzung sicher. Ebenfalls stellt er sicher, dass der Verein mit Suchtberatungsstellen vor Ort in einer Weise kooperiert, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.
3. Der Präventionsbeauftragte hat nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt, die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der vorgenannten Schulungen erbracht.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet, einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung gem. § 16 Abs. 2 S. 2 CanG ist.
Mitglieder müssen sich an die Hausordnung, die Beitragsordnung und an die Regeln des gemeinschaftlichen Eigenanbaus halten und sollen aktiv am gemeinschaftlichen Eigenanbau mitwirken. Am gemeinschaftlichen Cannabisanbau können sich nur Mitglieder beteiligen, die in den Anbaurat aufgenommen worden sind. Davon ausgenommen werden alle Mitglieder anderweitige Möglichkeiten zur aktiven Mitwirkung am gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis haben.
2. Das Mitglied hat gegenüber dem Vorstand in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen beim Vorstand zu versichern, dass es kein Mitglied einer anderen Anbauvereinigung ist. Alter und Wohnsitz bzw. Aufenthalt sind durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Der Nachweis kann auch elektronisch erfolgen, sofern das dafür gewählte Verfahren eine hinreichend sichere Überprüfung der Identität des Antragstellers ermöglicht. Diese Selbsterklärung im Rahmen des Aufnahmeantrages wird drei Jahre aufbewahrt. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
3. Die Aufnahme in den Verein ist in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Der Antrag wird in jedem Fall abgelehnt, wenn der Verein die maximale Mitgliederzahl von 500 erreicht hat. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des ersten Monatsbeitrags wirksam. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils am Monatsanfang eingezogen.
4. Reguläre Mitglieder sind zur Zahlung des grundsätzlichen Monatsbeitrags und eines abgabeorientierten Monatsbeitrags je nach gewähltem Modell verpflichtet, was insgesamt als Mitgliedsbeitrag am Monatsanfang und im Voraus fällig wird. Die Abgabemenge ist auf eine Obergrenzen gem. § 19 Abs. 3 CanG begrenzt. Näheres regelt die Beitragsordnung. Auf Antrag in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen an den Vorstand kann dieser das Ruhen der Mitgliedschaft auf unbestimmte Zeit beschließen. Während der ruhenden Mitgliedschaft ist lediglich der grundsätzliche Monatsbeitrag zu zahlen. Der Vorstand ist berechtigt, die ruhende Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen aufzuheben und damit wieder in eine reguläre Mitgliedschaft umzuwandeln.
5. Natürliche Personen, die den Verein fördern wollen, können Fördermitglieder werden. Fördermitglieder haben dasselbe Stimmrecht wie reguläre Mitglieder. Fördermitglieder sind lediglich zur Zahlung des grundsätzlichen Monatsbeitrags verpflichtet, nicht jedoch zur Zahlung eines abgabeorientierten Monatsbeitrags.
6. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen beim Vorstand. Es besteht eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten. Der Austritt vor einer Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten ist ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch begründeten Ausschluss oder das Ableben des Mitglieds, oder wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland hat und ein Mitglied des Vorstands davon Kenntnis erlangt.
7. Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger in Deutschland hat und wenn das Mitglied gleichzeitig Mitglied einer anderen Anbauvereinigung ist und ein Mitglied des Vorstands davon Kenntnis erlangt.
8. Die maximale Anzahl der Mitglieder insgesamt ist auf 500 beschränkt.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Monatsbeiträge, sonstiger finanzieller Zuwendungen an den Verein oder gegenüber dem Vereinsvermögen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Gebühren, Umlagen, Spenden, oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
10. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt, diesem schadet oder z.B. durch vereinsschädigendes Verhalten, grobe Satzungsverstöße, Verleumdungen der Mitglieder oder Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern den Vereinszielen zuwider handelt.
Der Beschluss über den Vereinsausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen mitzuteilen.
Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
11. Ein Ausschluss durch Streichung von der Mitgliederliste ist zulässig, wenn ein Vereinsmitglied bestehende Verbindlichkeiten trotz zweifacher Mahnung nicht erfüllt. Zwischen den Mahnungen müssen mindestens 4 Wochen liegen. Über die Streichung entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied nicht gesondert bekannt zu geben.
12. Der nachgewiesene Verkauf oder die illegitime Abgabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit sofortiger Beendigung aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied, sobald ein Mitglied des Vorstands davon Kenntnis erlangt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Anbauordnung, die den Anbau, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder vorschlägt.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Hausordnung, welche das Verhalten der Mitglieder in der Anbauvereinigung und ein geselliges Miteinander fördert und regelt.
3. Den Anbau betreffenden Entscheidungen werden vom Anbaurat getroffen, der gemäß der Anbauordnung in eigener Verantwortung handelt, sofern er nicht durch Weisungen des Vorstands gebunden ist.
4. Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift oder Kontaktdaten (E-Mail Adresse, Telefonnummer) über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen unverzüglich dem Verein mitzuteilen. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (E-Mail Adresse, Telefonnummer), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter, Mitgliedschaftsnummer). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt und unter Beachtung der DSGVO verarbeitet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung.
5. Mitglieder des Vereins haben grundsätzlich keinen Aufwendungsersatzanspruch. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen, bspw. für Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Erstattungen jedweder Art werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
§7 Vereinsmittel
1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
3. Einnahmen erzielt der Verein durch:
a. Grundsätzliche Monatsbeiträge
b. Abgabeorientierte Monatsbeiträge
c. Spenden
4. Der Cannabisanbau wird über die grundsätzlichen Monatsbeiträge und abgabeorientierten Monatsbeiträge der teilnehmenden Mitglieder finanziert. Die Beiträge werden jeweils zum Monatsanfang eingezogen.
5. Der Verein kann zusätzlich zu den regulären Monatsbeiträgen Sonderzahlungen bzw. Umlagen von seinen Mitgliedern erheben, wenn außergewöhnliche finanzielle Bedarfsfälle auftreten und dem Verein dadurch die finanzielle Schieflage droht. Die Notwendigkeit, Höhe und Fälligkeit solcher Sonderzahlungen werden vom Vorstand beschlossen und den Mitgliedern in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen mitgeteilt. Mitglieder haben das Recht, finanzielle Härtefälle geltend zu machen. Der Vorstand kann entsprechende Maßnahmen ergreifen, um diese zu berücksichtigen und die Härtefallregelung nach eigenem Ermessen und ohne Angabe von Gründen wieder aufzuheben.
6. Näheres regelt die Beitragsordnung und die Wirtschaftsordnung.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Anbaurat und der Kassenprüfer.
I. Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
a) die Wahl des Vorstands
b) Vorschläge und Bewerbungen für freie Stellen im Anbaurat
c) die Beratung über den Stand der Arbeit
d) die Genehmigung der vom Vorstand vorgelegten Wirtschaftsordnung
e) die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstands
f) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
g) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands
h) der Beschluss der Anbauordnung
i) der Beschluss der Beitragsordnung
j) der Beschluss der Hausordnung
k) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
l) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5% der Mitglieder und mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend sind.
3. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen eingeladen. Die Einladung erfolgt in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft. Die reguläre, jährliche Mitgliederversammlung sollte, wenn möglich, im Mai stattfinden.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als vollständig virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden, bei der die Mitglieder sowohl in Präsenz als auch elektronisch per Videokonferenz teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine Mitgliederversammlung als herkömmliche Präsenzversammlung, als vollständig virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt wird, trifft der Vorstand.
Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt in allen Versammlungsformen jeweils wie in der herkömmlichen Präsenzversammlung.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens acht Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
5. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
6. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.
7. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Monatsbeitrag länger als zwei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
II. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus zwei Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis gegenüber den Angestellten des Vereins haben beide Vorstandsmitglieder.
Die Aufgaben des Vorstands sind insbesondere die Führung der Geschäfte des Vereins, die Vertretung des Vereins nach außen, die Führung einer Geschäftsstelle, die Regelung der Vergütung für Vereins- und Organämter, die Verhandlung, den Abschluss und die Kündigung aller damit im Zusammenhang stehender Verträge und Aufträge, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts .
Der Vorstand ist ferner zuständig für die Aufnahme neuer Mitglieder, die Einstellung und Entlassung des Personals, die Festsetzung und Anpassung der monatlichen Mitgliedsbeiträge und die Erstellung der Beitragsordnung, die Aufnahme von Krediten oder Mitgliederdarlehen zur Finanzierung bestimmter Vorhaben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung des Vereinszwecks stehen, soweit diese Vorhaben notwendig und mit den bestehenden Mitteln nicht finanziert werden können und der Verein mit dieser Tätigkeit von jeglicher Lizenzpflicht im Rahmen des Kreditwesengesetzes ausgenommen ist, die Organisation des Anbaus und der Weitergabe des angebauten Cannabis an die Mitglieder, wozu neben dem Anbau selbst auch die Anmietung von Liegenschaften, die Anschaffung von Equipment und die Anstellung von Personal zählt, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Beantragung bzw. Verlängerung aller behördlichen Erlaubnisse, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind.
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden, sowie Aufträge gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
Der Vorstand ist ferner für die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung zuständig und verpflichtet, mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung im Jahr abzuhalten. Der Vorstand ist ferner verpflichtet, der Mitgliederversammlung regelmäßig über die Geschäftstätigkeit des Vereins zu berichten.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach besten Kräften auszuführen und umzusetzen. In Zweifelsfällen oder bei unvorhergesehenen Ereignissen ist der Vorstand jedoch berechtigt, eigenverantwortlich zu handeln und Weisungen zu erteilen.
Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgaben Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendig und sinnvoll sind.
2. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Der Vorstand beschließt in eigener Verantwortung über die Höhe der Vergütung. Bei der Festsetzung der Vergütung orientiert sich der Vorstand an marktüblichen Vorstandsgehältern vergleichbarer Organisationen unter Berücksichtigung der Größe, der Komplexität der Aufgaben und der Verantwortung des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und sind in eigener Verantwortung zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der Verträge mit den Vorstandsmitgliedern.
3. Der Verein wird von den beiden Vorstandsmitgliedern vertreten. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf Lebenszeit gewählt und bleiben im Amt, bis sie zurücktreten, versterben oder aus anderen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation auf der Mitgliederversammlung. Eine Abberufung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder möglich.
5. Jedes Vorstandsmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person müssen die gem. § 12 Abs. 1 CanG erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und unbeschränkt geschäftsfähig sein. Ein Vorstandsmitglied besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht, wenn einer der Gründe des § 12 Abs. 2 CanG vorliegt. Selbiges gilt für sonstige vertretungsberechtigte Personen des Vereins.
6. Der Vorstand soll in der Regel monatlich tagen. Die Sitzungen sind in der Regel vereinsöffentlich, sofern Datenschutzbestimmungen keine Vertraulichkeit verlangen.
7. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
8. Der Vorstand hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die die folgenden Belange betreffen:
a) Grundsätzliche Ausrichtung des Vereins
b) Finanzangelegenheiten und Wirtschaftsordnung
c) Änderung der Satzung
d) Änderung der Anbauordnung
e) Änderung der Beitragsordnung
f) Änderung der Hausordnung
g) Auflösung des Vereins
Der Vorstand kann sein Vetorecht innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen gegenüber der Mitgliederversammlung ausüben. Ein Veto des Vorstands kann nur durch eine erneute Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung überstimmt werden.
9. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und elektronisch zu erfassen. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Vorstands in Textform zu bestätigen. Protokolle sind den Mitgliedern in Textform über die dafür vorgesehenen elektronischen Schnittstellen zur Kenntnis zu geben. Sitzungen können auch hybrid oder virtuell im Wege der elektronischen Kommunikation analog den Vorschriften des § 32 Abs. 2 BGB abgehalten werden.
III. Der Anbaurat
1. Der Anbaurat besteht aus mindestens 3 und höchstens 8 gewählten Mitgliedern. Der Vorstand hat das Recht, zusätzlich bis zu zwei Mitglieder aus seinen Reihen in den Anbaurat zu entsenden.
2. Die Mitglieder des Anbaurats müssen Vereinsmitglieder sein.
3. Der Anbaurat wird vom Vorstand auf Vorschlag und Bewerbungen aus der Mitgliederversammlung für mindestens zwei Jahre gewählt.
4. Die Aufgaben des Anbaurats sind:
a) Planung, Sicherstellung und Koordination des satzungsgemäßen Anbaus in Abstimmung mit dem Vorstand und im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse
b) Vorschlag der Cannabissorten für den Anbau in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung und unter Berücksichtigung bzw. im Zuge der Erstgestaltung der Anbauordnung
c) Ausübung und Mitwirkung bei allen unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau und der Weitergabe von Cannabis verbundenen Tätigkeiten
5. Die Mitglieder des Anbaurats sind verpflichtet, an den Sitzungen des Anbaurats teilzunehmen und sich aktiv an den Aufgaben des Anbaurats zu beteiligen. Kommt ein Mitglied seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Anbaurat entfernen.
6. Die Sitzungen des Anbaurats finden mindestens zweimal jährlich statt. Der Vorstand ist berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und auf die Mitglieder des Anbaurats und des Vorstands beschränkt. Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das von den Vereinsmitgliedern eingesehen werden kann. Bei unentschuldigtem Fehlen von mehr als zwei Sitzungen des Anbaurats kann der Vorstand das Mitglied aus dem Anbaurat entfernen.
7. Der Anbaurat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden.
8. Der Vorstand kann die Mitglieder des Anbaurats für ihre Tätigkeiten im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung entlohnen.
IV. Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
2. Der Kassenprüfer darf nicht Vorstand des Vereins sein.
3. Die Wiederwahl des Kassenprüfers ist zulässig.
4. Der Kassenprüfer hat das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Bei der Prüfung ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial und alle finanziellen Unterlagen bei Verlangen vorzulegen.
§9 Ämter & Haftung
1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
2. Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, soweit sie für ihre Tätigkeit Vergütungen erhalten.
3. Für Schäden des Vereins oder seiner Unterabteilungen, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.
§10 Wirtschaftsordnung
1. Die Wirtschaftsordnung erklärt die notwendigen Anschaffungen und Fixkosten zur Erhaltung und Betrieb des Vereines. Diese wird vom Vorstand erarbeitet und mit der Mitgliederversammlung abgestimmt. Die Planung wird für ein Jahr gemacht und sie ist Pflichtpunkt der Tagesordnung auf der Mitgliederversammlung. Anpassungen werden nach Abstimmungen umgesetzt.
§11 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§12 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung, mit Ausnahme von Änderungen der Regelungen zur Abwahl des Vorstands, bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
3. Beschlüsse zur Änderung der Regelungen zur Abwahl des Vorstands, bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder.
4. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder.
5. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
6. Bei Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
7. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Gründungsmitglieder, sofern dies nach dem Cannabisgesetz zulässig ist und wenn diese zum Auflösungszeitpunkt noch Mitglieder sind. Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verteilung/Verwendung des Vereinsvermögens.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Diepholz, 28. April 2024